Aktuelle Informationen
zum Coronavirus
Alle Informationen für Ihren Urlaub, von der Anreise, über die Beherbergung, bis hin zu Freizeitaktivitäten, finden sie unter www.willkommen.tirol.
Generell gelten folgende Regeln
- Mehrmals täglich Hände mind. 30 Sekunden mit Wasser und Seife waschen
- Eigenverantwortlich handeln
- Niesen oder Husten: in die Armbeuge oder in ein Taschentuch
Allgemeine Corona-Maßnahmen
Verkehrsbeschränkung statt Absonderung – Neue Regelungen ab 1. August 2022
Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Daher ist es möglich, die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit dem 1. August 2022 aufzuheben und durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung zu ersetzen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig. Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt nun:
- Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
- in geschlossenen Räumen
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.
Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können. Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.
FFP2-Maskenpflicht:
Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
- Kranken- und Kuranstalten,
- Alten- und Pflegeheimen und
- Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
Eine Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in anderen Settings ist bei steigenden Fallzahlen möglich.
Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit geben. Die Kommunikationskanäle der Silberregion Karwendel ersetzen keinesfalls behördliche Informationskanäle bzw. gesetzliche Verordnungen. Da sich die Situation betreffend Reisewarnungen rasch ändern kann, informieren Sie sich im Bedarfsfall bitte beim Außenministerium Ihres Heimatlandes über die aktuell geltenden Bestimmungen.
Weitere allgemeine Infos zur aktuellen Situation finden Sie hier:
- Neueste behördlichen Informationen des Landes Tirol
- Fragen und Antworten auf der Website der Tirol Werbung
- Aktuelle Informationen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
- Aktuelle Informationen des Sozialministeriums
- Allgemeine Zahlen und Informationen, laufend aktualisiert auf der Website des Gesundheitsministeriums